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  • Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeldgrenze (JAEG) übersteigt, werden als krankenversicherungsfrei bezeichnet.

    • Arbeitnehmer, die während eines Jahres die JAEG überschreiten: Die Versicherungspflicht endet jedoch nicht bereits mit dem Tage des Überschreitens, sondern erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die JAEG überschritten wird. Voraussetzung hierfür ist jedoch: Auch die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres geltende JAEG muss ebenfalls überschritten werden.

    • Arbeitnehmer, die bei erstmaliger Aufnahme einer Erwerbstätigkeit die JAEG überschreiten: Die Versicherungsfreiheit besteht ab Aufnahme der Erwerbstätigkeit.

  • Selbstständige, Freiberufler

  • Beihilfeberechtigte, Heilfürsorgeberechtigte

  • Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren (dies gilt nicht für Bezieher von Arbeitslosengeld II).

  • Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder auf Grund hauptberuflicher selbstständiger Erwerbstätigkeit nicht versicherungspflichtig waren.

 

 

 

 

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