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Als Versicherungsbeitrag oder auch veraltet
bzw. noch im gewerblichen Geschäft und im Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
Versicherungsprämie bezeichnet man eine Geldsumme, die als Gegenleistung für den
Versicherungsschutz an einen Versicherer bezahlt wird (vgl. § 1 VVG).
Höhe, Häufigkeit und Fälligkeit der Beitragszahlung wird im Versicherungsvertrag
vereinbart. Der Vertrag kann eine einmalige Beitragszahlung (Einmalbeitrag) oder
mehrere, meist periodische Beitragszahlungen vorsehen. Die Beitragszahldauer
periodisch zu entrichtender Beiträge kann kürzer als die Versicherungsdauer sein
(abgekürzte Beitragszahlung). In manchen Fällen sind Höhe, Häufigkeit oder
Fälligkeit der Beitragszahlung nicht vertraglich bestimmt, sondern können in
einem gewissen Rahmen vom Versicherungsnehmer selbst bestimmt werden. In dem
Fall sind allerdings auch die dafür erworbenen Ansprüche gegen den Versicherer
hiervon abhängig. Periodische Beiträge werden meist monatlich oder jährlich
gezahlt, seltener quartalsweise oder halbjährlich. Soweit bei Abschluss des
Vertrages der Versicherungsnehmer zwischen kürzeren oder längeren Perioden
wählen kann, sind bei Wahl kürzerer Perioden meist relativ etwas höhere Beiträge
zu zahlen (Unterjährigkeitsaufschlag). Dies dient zur Deckung mit der höheren
Zahl der Zahlungsvorgänge bedingten zusätzlichen Verwaltungskosten als auch als
Ausgleich des geringeren Zinsertrages aus mehr über die Zeit verteilten
Beiträgen. Dies beruht auf dem wirtschaftlichen Verständnis, dass der
kalkulatorisch eigentlich am Anfang des Versicherungsjahres für das ganze
Versicherungsjahr zu zahlende Beitrag in Form von Raten über das
Versicherungsjahr verteilt gezahlt wird. Daher wird in diesem Zusammenhang auch
von einem Ratenzuschlag auf den sonst jährlich zu entrichtenden Beitrag
gesprochen.
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