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Als Versicherungsbeitrag oder auch veraltet bzw. noch im gewerblichen Geschäft und im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) Versicherungsprämie bezeichnet man eine Geldsumme, die als Gegenleistung für den Versicherungsschutz an einen Versicherer bezahlt wird (vgl. § 1 VVG).

Höhe, Häufigkeit und Fälligkeit der Beitragszahlung wird im Versicherungsvertrag vereinbart. Der Vertrag kann eine einmalige Beitragszahlung (Einmalbeitrag) oder mehrere, meist periodische Beitragszahlungen vorsehen. Die Beitragszahldauer periodisch zu entrichtender Beiträge kann kürzer als die Versicherungsdauer sein (abgekürzte Beitragszahlung). In manchen Fällen sind Höhe, Häufigkeit oder Fälligkeit der Beitragszahlung nicht vertraglich bestimmt, sondern können in einem gewissen Rahmen vom Versicherungsnehmer selbst bestimmt werden. In dem Fall sind allerdings auch die dafür erworbenen Ansprüche gegen den Versicherer hiervon abhängig. Periodische Beiträge werden meist monatlich oder jährlich gezahlt, seltener quartalsweise oder halbjährlich. Soweit bei Abschluss des Vertrages der Versicherungsnehmer zwischen kürzeren oder längeren Perioden wählen kann, sind bei Wahl kürzerer Perioden meist relativ etwas höhere Beiträge zu zahlen (Unterjährigkeitsaufschlag). Dies dient zur Deckung mit der höheren Zahl der Zahlungsvorgänge bedingten zusätzlichen Verwaltungskosten als auch als Ausgleich des geringeren Zinsertrages aus mehr über die Zeit verteilten Beiträgen. Dies beruht auf dem wirtschaftlichen Verständnis, dass der kalkulatorisch eigentlich am Anfang des Versicherungsjahres für das ganze Versicherungsjahr zu zahlende Beitrag in Form von Raten über das Versicherungsjahr verteilt gezahlt wird. Daher wird in diesem Zusammenhang auch von einem Ratenzuschlag auf den sonst jährlich zu entrichtenden Beitrag gesprochen.

 

 

 

 


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