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Die freiwillige Krankenversicherung nach § 9
Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) soll grundsätzlich dazu dienen, Menschen
zu ermöglichen, sich weiter über die gesetzliche Krankenversicherung in einer
Krankenkasse für den Fall der Krankheit abzusichern. Sie greift vor allem dann,
wenn entweder eine vorher bestehende Versicherung in der Krankenkasse endet oder
für Personen, denen der Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung ermöglicht
werden soll, weil sie durch eine Versicherungspflicht oder durch eine andere
Versicherung nicht erfasst werden. Der Gesetzgeber verwendet hierfür den Begriff
der „Versicherungsberechtigung“.
Gemäß § 9 Abs. 1 SGB V können sämtliche Personen, die als Mitglied aus der
Versicherungspflicht ausgeschieden sind und eine bestimmte Vorversicherungszeit
erfüllen, der Versicherung freiwillig beitreten. Dabei ist unerheblich, aus
welchem Grund die Pflichtmitgliedschaft bestand. Weiterhin können sich auch
Personen, bei denen der Anspruch auf eine Familienversicherung erlischt, bei
Erfüllen der Vorversicherungszeit freiwillig versichern. Während eine
Pflichtversicherung unabhängig vom Willen des Betroffenen zustande kommt, ist
für die freiwillige Versicherung der Wille von entscheidender Bedeutung. Nur
dann, wenn der Betreffende die Absicht schriftlich erklärt, kann eine
Versicherung zustande kommen. Ausnahme bildet die Regelung zu den Arbeitnehmern,
welche wegen Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei
werden. Wenn die betreffenden Arbeitnehmer nach Mitteilung seitens der
Krankenkasse nicht ihren Austritt innerhalb von zwei Wochen erklären, setzt sich
die zuvor bestandene Versicherung als freiwillige Versicherung fort.
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