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Werbungskosten sind steuergesetzlich definiert als Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Sie sind bei der Überschusseinkunftsart abzuziehen, bei der sie entstanden sind. Stehen Werbungskosten in Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen können sie nicht steuermindernd angesetzt werden. Für bestimmte Einkunftsarten wird kraft Gesetzes ein Werbungskostenpauschbetrag gewährt. Dieser kommt zum Ansatz, wenn im Einzelfall nicht höhere tatsächliche Werbungskosten nachgewiesen werden. Nach derzeit geltender Rechtslage bestehen
Werbungskosten-Pauschbeträge für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (920
EUR), für Einkünfte aus Kapitalvermögen bis 2008: 51
EUR ledige / 102 EUR
verheiratete (ab 2009: nur noch Sparer-Pauschbetrag 801 EUR
ledige / 1.602 EUR verheiratete- aber dafür kein Abzug
mehr von tatsächlichen Werbungskosten oder Werbungskostenpauschalen) und für
wiederkehrende Bezüge, Unterhaltsleistungen und Leistungen aus
Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen
(insgesamt 102 EUR).
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